Unfallfrei ins neue Jahr 2023

Hinweise des Rathauses zum richtigen Umgang mit Feuerwerkskörpern – Feuerwerksverbot in der Innenstadt

Vielfach wird das neue Jahr in der Silvesternacht mit einem farbenfrohen Feuerwerk begrüßt. Leider sind Unfälle und Sachschäden durch unvorsichtiges Hantieren mit Böllern und Raketen keine Seltenheit. Für weite Teile der historischen Innenstadt hat die Stadtverwaltung daher ein Verbot fürs Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Silvester und Neujahr erlassen. Grundsätzlich appelliert die Stadt an Bayreuths Bürgerinnen und Bürger, beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern Vorsicht walten zu lassen.  

Graphik mit zwei Sektgläsern und einer Uhr, die 5 Minuten vor 12 zeigt. | Foto: Pixabay
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Alljährlich erleiden zum Jahreswechsel vor allem Jugendliche zum Teil lebensgefährliche Verletzungen, weil sie leichtsinnig mit Raketen, Leuchtmunition und Knallern umgehen. Häufig entstehen dabei auch folgenschwere Brände. Das Rathaus macht auf einige wichtige Regeln für den Umgang mit Feuerwerksartikeln aufmerksam, die jeder beachten sollte.

Bei den allgemein als „Feuerwerksartikel“ oder „Feuerwerkskörper“ bezeichneten pyrotechnischen Gegenständen unterscheidet der Fachmann zwischen Feuerwerksspielwaren (Kategorie I) und Kleinfeuerwerken (Kategorie II). Für beide Kategorien gilt: Verkauft werden dürfen nur solche Feuerwerksartikel, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind. Kleinfeuerwerke (Kategorie II) dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember angeboten werden, während die Abgabe von Feuerwerksspielwaren (Kategorie I) das ganze Jahr über erlaubt ist.

Grundregeln für den sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern

Um das Verletzungsrisiko möglichst gering zu halten, sollte man unbedingt folgende Grundregeln beachten: Entzündete Feuerwerkskörper nicht in die Hand und vor das Gesicht halten, außerdem auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand achten. Auf gar keinen Fall mit Feuerwerkskörpern oder Leuchtmunition auf Personen, Gebäude, Fahrzeuge oder brennbare Gegenstände zielen oder werfen. In Wohngebäuden sollten Feuerwerkskörper überhaupt nicht verwendet werden. Gleiches gilt für etwaige Menschenansammlungen. Und: Silvesterraketen sowie pyrotechnische Munition senkrecht abschießen!

Grundsätzlich darf jeder Händler pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II verkaufen, wenn er dies rechtzeitig dem Gewerbeaufsichtsamt angezeigt hat. Eine erneute Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Feuerwerksartikel jährlich wiederkehrend nur zu Silvester vertrieben werden.

Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Innenstadt

Der Verkauf von Kleinfeuerwerken an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Und: Sie dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar und nur von Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden.

Verboten ist das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen. Außerdem hat die Stadt zum Jahresende wieder ein Verbot fürs Abbrennen von Feuerwerkskörpern in weiten Teilen der historischen Innenstadt mit sensiblem Baubestand erlassen. Es gilt unter anderem für die Opernstraße mit dem UNESCO-Welterbe Markgräfliches Opernhaus, für die historische Friedrichstraße, aber auch für das historische Gassenviertel. Die Stadt appelliert an Bayreuths Bürgerinnen und Bürger, auch auf Feuerwerke in der Nähe des Tierparks Röhrensee, des Tierheims und des Umweltinformationszentrums Lindenhof zu verzichten und Rücksicht auf den dortigen Tierbestand zu nehmen.

„Himmelslaternen“ in Bayern aufgrund der Brandgefahr verboten

In diesem Zusammenhang macht das Rathaus darauf aufmerksam, dass auch sogenannte „Himmelslaternen“ in Bayern aufgrund der damit verbundenen großen Brandgefahr nicht erlaubt sind. Himmelslaternen sind kleine, mit einer brennenden Kerze bestückte Ballons, deren Hülle in der Regel aus Papier besteht und die sich anlässlich von Familienfeiern oder Partys größerer Beliebtheit erfreuen.

Für nähere Auskünfte stehen die Mitarbeiter/innen des Amtes für öffentliche Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Bayreuth zur Verfügung.