Schutz der „stillen Tage“ im November

„Allerheiligen“ am Freitag, 1. November, der „Volkstrauertag“ am Sonntag, 17. November, und der „Totensonntag“ am Sonntag, 24. November, gelten nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als „Stille Tage“. An solchen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Verboten sind damit nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielsweise der einer Spielhalle. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

Der Schutz der „Stillen Tage“ beginnt um 2 Uhr und endet um 24 Uhr. Für sie gelten besondere Beschränkungen. So sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten. Befreiungen hiervon kann die Stadt Bayreuth nur aus wichtigen Gründen erteilen.

Schutz des Buß- und Bettags

Auch der Buß- und Bettag am Mittwoch, 22. November, gilt als „Stiller Tag“. Für ihn gilt ebenfalls, dass öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann stattfinden dürfen, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind am Buß- und Bettag nicht erlaubt. Verboten sind auch Tanzveranstaltungen und der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie einer Spielhalle. Darüber hinaus wird der Buß- und Bettag weitergehend gesetzlich geschützt. So dürfen während der Zeit des Hauptgottesdienstes von 7 bis 11 Uhr keine vermeidbaren, lärmerzeugenden Aktivitäten in der Nähe von Kirchen und sonstigen Gotteshäusern vorgenommen werden, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben.

Dies gilt allerdings nicht für Arbeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.