Schutzstatus wird bis März 2026 verlängert

Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten unter bestimmten Bedingungen bis zum 04.03.2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Hierzu wurden durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) entsprechende Regelungen erlassen (1. Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung).

Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 01.02.2025 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Dies gilt auch insbesondere für die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit. Die Inhaber der Aufenthaltserlaubnisse müssen keine Verlängerung beantragen und auch nicht das Ausländeramt der Stadt Bayreuth aufsuchen. Es werden auch keine neuen elektronischen Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörden ausgestellt.

Unter die Regelung fallen auch Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG, die laut ausgestelltem elektronischen Aufenthaltstitel ursprünglich in der Zeit vom 01.02.2024 bis 04.03.2024 abgelaufen und durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in der Fassung vom 28.11.2023 bis zum 04.03.2025 verlängert worden waren.

Das BMI hat in diesem Zusammenhang auch mitgeteilt, dass die entsprechenden Stellen und Mitgliedsstaaten des Schengener Übereinkommens über die im Wege der Rechtsverordnung verlängerten Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG informiert werden, um die Reisemöglichkeiten der Inhaber der Aufenthaltserlaubnisse sicherzustellen.

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse muss beim Ausländeramt der Stadt Bayreuth allerdings beantragt werden, wenn diese nach dem 01.02.2024 erteilt wurden und vor dem 01.02.2025 ablaufen. In diesen Fällen müssten sich die betroffenen Inhaber vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnisse mit dem Ausländeramt in Verbindung setzen.

Weiterführende Informationen in mehreren Sprachen finden Sie im Hilfe-Portal „Germany4Ukraine“ (https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de).

Wichtiger Hinweis:

Die Regelungen der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung für die Zeit ab dem 04.03.2025 gelten grundsätzlich nur für ukrainische Staatsangehörige.

Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie

  1. am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  2. Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
  3. sich am 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.