Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten unter bestimmten Bedingungen bis zum 04.03.2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Hierzu wurde durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) eine entsprechende Verordnung (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung) erlassen.
Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Dies gilt auch insbesondere für die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit. Die Inhaber der Aufenthaltserlaubnisse müssen keine Verlängerung beantragen und auch nicht das Ausländeramt der Stadt Bayreuth aufsuchen.
Das BMI hat in diesem Zusammenhang auch mitgeteilt, dass die entsprechenden Stellen und Mitgliedsstaaten des Schengener Übereinkommens über die im Wege der Rechtsverordnung verlängerten Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG informiert werden, um die Reisemöglichkeiten der Inhaber der Aufenthaltserlaubnisse sicherzustellen.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse muss beim Ausländeramt der Stadt Bayreuth allerdings beantragt werden, wenn diese vor dem 01.02.2024 ablaufen. In diesen Fällen müssten sich die betroffenen Inhaber vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnisse mit dem Ausländeramt in Verbindung setzen.
Weiterführende Informationen in mehreren Sprachen finden Sie im Hilfe-Portal „Germany4Ukraine“ (https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de)