Wählen in Zeiten der Pandemie: Zur Bundestagswahl wird die Zahl der Briefwahllokale deutlich erhöht
Die Bundestagswahl am 26. September wird im Zeichen der Corona-Pandemie stattfinden. Das Wahlamt der Stadt geht von einem deutlich höheren Anteil an Briefwählern aus. Daher wurde die Anzahl der Urnenwahllokale von 67 auf 41 reduziert, während im Gegenzug die Zahl der Briefwahllokale von 19 auf 31 erhöht wurde. Für die Wahllokale wurde ein spezielles Hygienekonzept erstellt. Die Wähler/innen werden gebeten, zur Stimmabgabe im Urnenwahllokal einen eigenen Stift mitzubringen.
Die Durchführung der Bundestagswahl unter Pandemiebedingungen erfordert besondere Maßnahmen, da auch in der derzeitigen Corona-Situation eine Durchführung des Urnengangs als reine Briefwahl rechtlich nicht möglich ist. Für alle Beteiligten muss ein die Gesundheit schützender Ablauf gewährleistet sein, daher wurde für den Wahltag ein Hygienekonzept mit vielfältigen Maßnahmen erstellt. Um im Wahllokal Hygiene- und Abstandsregeln einhalten zu können, wurden die Räumlichkeiten im Vorfeld besichtigt und eingehend auf ihre Eignung hin überprüft. Für alle Wahllokale und Auszählräume gilt grundsätzlich:
- Einhalten der Abstandsregeln (1,5 Meter),
- Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Gesichtsmaske,
- regelmäßige und ausreichende Lüftung alle 20 Minuten,
- Händedesinfektion,
- regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden sowie
- Information über die geltenden Hygienevorschriften.
Maskenpflicht in den Wahllokalen
Urnen- wie Briefwahllokale werden für die Wahlhelfer/innen unter anderem mit Antigen-Schnelltests (sofern angefordert), mit FFP2-Schutzmasken, medizinischen Schutzmasken, virusresistenten Kugelschreibern, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhen und Desinfektionstüchern ausgestattet. In den Wahllokalen werden Plakate ausgehängt, die über Abstandsregeln und Maskenpflicht informieren. Letztere gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer solchen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. In diesem Fall ist zwingend ein Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.
Öffentlichkeit der Wahl ist sichergestellt
Dennoch: Die Öffentlichkeit der Wahl muss sichergestellt sein. Für jedermann besteht die Möglichkeit, sich vom ordnungsgemäßen Ablauf der Ermittlung des Wahlergebnisses zu überzeugen. Dieser Grundsatz gilt auch unter Pandemiebedingungen im Wahllokal. Die Anzahl möglicher Wahlbeobachter richtet sich nach der Raumgröße und wird vom Wahlvorstand festgelegt. Im Wahlraum ist hierfür ein bestimmter Aufenthaltsort festzulegen, von dem aus das Geschehen überblickt werden kann und zudem ein ausreichender Abstand zu den anwesenden Wahlhelfern gewahrt wird.