Mariä Himmelfahrt am Donnerstag, 15. August, ist in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ein gesetzlicher Feiertag. In Gemeinden, in denen dies nicht der Fall – so im Stadtgebiet Bayreuth – gilt nach den Vorgaben des Bayerischen Feiertagsgesetzes folgende Regelung:
Während der Zeit des Hauptgottesdienstes von 7 bis 11 Uhr sind alle vermeidbaren, lärmerzeugenden Aktivitäten in der Nähe von Kirchen und sonstigen Gotteshäusern verboten, soweit sie geeignet sind den Gottesdienst zu stören. Hiervon können die Gemeinden nur aus wichtigen Gründen im Einzelfall eine Befreiung erteilen. Katholischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt allerdings nicht für Arbeiten, die nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen und für Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrem Fernbleiben keine weiteren Nachteile, als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit, entstehen.