Rahmenplanungen
Solaranlagen für Denkmal-Ensembles
Der Bauausschuss hat am 16.04.2024 die „Rahmenplanung Solaranlagen für Denkmal-Ensembles in Bayreuth“ des Büros Reicher Haase Assoziierte GmbH als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.
Städtebauliche Rahmenplanung „Kreuz“
Das Stadtgebiet zwischen Dr.-Martin-Luther-Straße, Kulmbacher Straße, Kreuz und Karl-Hugel-Straße ist ein innenstadtnaher Standort, der ganz unterschiedliche und vielseitige Facetten offenbart. In räumlicher Nähe sind unter anderem Wohnnutzungen, Gewerbe und Braugewerbe, Gastronomie, kleinere Nahversorgungseinrichtungen (Bäcker/Metzger) und Nahversorger (Edeka, Nahkauf), Lehrinstitute sowie weitere soziale, kulturelle Einrichtungen und öffentlichen Verwaltungseinheiten verortet.
Städtebauliche Rahmenplanung “Herzoghöhe”
Das Gebiet zwischen Scheffelstraße, Dr.-Würzburger-Straße, Lippacherstraße / Rankestraße und Mosinger Straße ist Standort für verdichtetes Wohnen, einzelne Gewerbebetriebe und Verkaufsstätten. Die vorhandene, klare Baustruktur, mit zwei bis drei Vollgeschossen der Wohngebäude, in einheitlichem Erscheinungsbild, mit ausladenden, rückwärtigen Grünzügen und grünen Vorgarten- und Wiesenbereichen, sind besondere und identitätsstiftende Merkmale im gesamten Quartier.
Städtebaulicher Rahmenplan “Leersstraße”
Das Gebiet zwischen Seestraße / Leersstraße / Egerländer Straße und Bahnlinie nach Weidenberg ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Mischgebiet (MI – § 6 BauNVO) dargestellt.
Städtebauliches Konzept “Gewerbegebiet Glocke”
Das Gebiet zwischen Karl-von-Linde-Straße / Otto-Hahn-Straße / Justus-Liebig-Straße / Ludwig-Thoma-Straße und Glockenstraße ist ein innerstädtischer Standort für Gewerbebetriebe, Verkaufsstätten und Wohnnutzungen.
Städtebauliches Konzept “Technologieachse Bayreuth”
Das Gebiet zwischen Universitätsstraße / Dr.-Konrad-Pöhner-Straße / Nürnberger Straße und dem Rad- und Fußweg am Glasenweiher (ehemalige Bahnlinie) ist im nördlichen Bereich als Standort für verdichtetes Wohnen mit nicht störendem Gewerbe (= Mischgebiet – MI § 6 BauNVO) und im südlichen Bereich als Standort für Einrichtungen der Universität, Forschung und Entwicklung (= Sondergebiet – SO § 11 Abs. 2 BauGB) vorgesehen.