Die Betreuungsstelle der Stadt Bayreuth
Aufgaben
Die Betreuungsstelle ist Teil der Abteilung Soziale Dienste des Sozialamtes der Stadt Bayreuth. Auf unserer Homepage finden Sie Informationen zu folgenden Themen:
- Allgemeine Beratung von Bürgerinnen und Bürgern zu Fragen des Betreuungsrechts, zu den Voraussetzungen der Einleitung einer rechtlichen Betreuung sowie zum Verfahrensablauf und zur Hilfe bei der Auswahl von geeigneten rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern, sofern Betroffene keine geeignete Person des Vertrauens für die notwendigen Aufgaben benennen können.
- Allgemeine Beratung von Bürgerinnen und Bürgern zu den rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten (Vollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung).
- Beratung von Betreuern (ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern, Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuern), Bevollmächtigten, Sozialen Diensten, Freien Trägern und anderen Organisationen zu allgemeinen Fragen des Betreuungsrechts, der Betreuungsplanung und zu Betreuungsanregungen.
- Planung und Durchführung von Vorträgen und Informationsveranstaltungen zum Betreuungsrecht und zu den rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten (Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügungen) in Einrichtungen, Institutionen und Vereinen. Melden Sie sich bei Interesse gerne telefonisch oder per Mail, um den nächsten Termin zu erfahren.
- Koordinierung des Gesprächskreises für ehrenamtliche Betreuer
- Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift in Verbindung mit der Prüfung der Personenidentität bei Vollmachten und Betreuungsverfügungen durch Urkundspersonen der Betreuungsstelle.
- Beratung und Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern, die ehrenamtlich Betreuungen führen möchten.
- Prüfung der Eignung von Betreuern (ehrenamtlichen Betreuern, aber auch Berufsbetreuerbewerbern) im Rahmen der Qualitätsicherung.
- Durchführung eines betreuungsrechtlichen Beschwerdemanagements in Problemfällen bei laufender rechtlicher Betreuung.
Wer Interesse am Führen von Betreuungen hat, ehrenamtlich oder beruflich, kann sich jederzeit an die Betreuungsstelle der Stadt Bayreuth wenden.
Für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer erheblichen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr allein regeln können, kann das Betreuungsgericht (am Amtsgericht Bayreuth, Wilhelminenstr. 7, 95444 Bayreuth, Telefon 0921 504-0) einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin bestellen. Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag des/der Betroffenen oder auf Anregung von Dritten. Bei einer körperlichen Behinderung kann der Antrag auf Betreuung nur von der /dem Betroffenen selbst gestellt werden. Die Bestellung erfolgt nur dann, wenn die erforderliche Hilfe nicht auf andere Weise, wie z.B. durch die Unterstützung von Familienangehörigen, Bekannten, Freunden oder auch durch ambulante Dienste, erfolgen kann (sogenannte andere Hilfen). Eine Betreuerbestellung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die/der Betroffene vor Eintritt des Betreuungsfalles Vorsorgemaßnahmen (z.B. eine Vollmacht) getroffen hat. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf eine Betreuung nicht errichtet werden.
Die gerichtliche Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers bedeutet nicht die Entrechtung oder Entmündigung der/des Betroffenen. Die Geschäftsfähigkeit bleibt weiterhin erhalten. Wie bei jeder anderen Person auch hängt die Wirksamkeit der vom Betreuten abgegebenen Willenserklärungen davon ab, ob er fähig ist, deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einzusehen und danach zu handeln vermag. Eine rechtliche Betreuung wird grundsätzlich nur für solche Aufgaben beschlossen, wie sie für die augenblickliche Lebenslage aufgrund fehlender Kompetenzen bei der betroffenen Person erforderlich ist. Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig dauern. Eine Betreuung kann in ihrem Umfang (Aufgabenkreise) erweitert oder reduziert werden. Die Betreuung endet mit dem Tod der betroffenen Person oder wenn der Grund für die Betreuung entfällt. Eine Überprüfung zur Aufhebung oder Verlängerung muss spätestens nach sieben Jahren erfolgen.
Für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung müssen aussagekäftige Angaben zur Erkrankung der/des Betroffenen vorliegen, die ihre Grundlage im Vorliegen eines Attestes durch einen Facharzt oder aufgrund eines schon vorhandenen ärztlichen Gutachtens des MDK haben. Die erforderlichen Hilfen müssen in ihrer Notwendigkeit und in ihrem Umfang erkennbar sein sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfsbedürftigkeit attestiert werden.
Dieses Attest kann dem Betreuungsgericht Bayreuth vorgelegt werden und gleichzeitig der Antrag oder die Anregung auf Betreuung abgegeben werden oder zur Niederschrift mündlich vorgetragen werden. Falls vorhanden, kann die/der Betroffene eine Person des Vertrauens im Voraus benennen. Hierzu kann auch die Hilfe des Sozialen Dienstes bzw. der Betreuungsstelle der Stadt Bayreuth in Anspruch genommen werden.
Über die Einrichtung bzw. Aufhebung einer rechtlichen Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht. Im Betreuungsverfahren wird generell nicht nach Aktenlage ohne Kenntnis der Person entschieden. Im Allgemeinen wird ein betreuungsrechtlicher Sozialbericht von der Betreuungsstelle angefordert und ein Sachverständiger mit der Erstattung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragt. Vor der gerichtlichen Entscheidung muss die/der Betroffene persönlich angehört werden. Die Anhörung soll dabei möglichst in seiner gewohnten Umgebung erfolgen.
Ist die/der Betroffene nicht in der Lage, ihre/seine Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen, bestellt das Betreuungsgericht eine/n Verfahrenspfleger/in. In der Regel ist auch – soweit vorhanden – dem Ehegatten, den Eltern und den volljährigen Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sie können auch als sog. Verfahrensbeteiligte eingesetzt werden.
Die Entscheidung des Betreuungsgerichts ist insbesondere der/dem Betroffenen selbst bekannt zu geben.
Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts ist die Einlegung eines Rechtsmittels möglich.
Die Bestellung und Entlassung der Betreuer ist Aufgabe des Betreuungsgerichts. Mindestens einmal jährlich muss vom bestellten Betreuer ein Tätigkeitsbericht (ggf. mit Rechnungslegung) eingereicht werden.
Außerdem gibt es eine Reihe von Entscheidungen, für die ein richterlicher Genehmigungsvorbehalt besteht. Das sind beispielsweise freiheitsentziehende Maßnahmen, die Kündigung von Mietverträgen oder die Veräußerung von Grundvermögen. In diesen Fällen müssen Betreuer bzw. Betreuerinnen die Entscheidung vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder sich nicht sicher sind, ob Sie eine Genehmigung benötigen, wenden Sie sich bitte an das Betreuungsgericht Bayreuth.
Der in Bayreuth tätige Betreuungsverein führt selbst Betreuungen und ist zudem zuständig für:
- Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern
- Beratung von ehrenamtlichen Betreuern und Vollmachtnehmern
- Information über Vollmacht und Betreuungsverfügung
Caritas-Verband Bayreuth e.V.
Bürgerreuther Straße 9
95444 Bayreuth
Ansprechpartner:
Mathias Hoch
Telefon: 0921 78902-16 oder 0921 74549274
Handy: 0160 98621611
hoch@caritas-bayreuth.de
Eva-Maria Mauerer
Telefon: 0921 74549274
Handy: 0151 54045999
mauerer@caritas-bayreuth.de
Der Offene Treff Rechtliche Betreuung ist ein Angebot für ehrenamtliche Betreuer/innen, Bevollmächtigte und alle am Betreuungsrecht Interessierte und wird von Vertretern des Betreuungsvereins begleitet.
Jeden zweiten Dienstag im Monat um 18 Uhr findet der Gesprächskreis in den Räumen der Caritas-Geschäftsstelle, Bürgerreuther Straße 9, statt. Ansprechpartnerin beim Betreuungsverein des Caritasverbandes e.V. ist Eva-Maria Mauerer, Mobil: 0151 54045999. Die Themen für das 2. Halbjahr 2024 können Sie dem Flyer entnehmen, der Ihnen hier online zur Verfügung steht.
Die Betreuungsstelle der Stadt Bayreuth hat in Kooperation mit dem Betreuungsgericht und der Betreuungsstelle des Landratsamtes Bayreuth ein Modell zur nachhaltigen Gewinnung von Berufsbetreuerinnen und –betreuer entwickelt. Dieses Bayreuther Modell – ein Mentorenkonzept – hat bundesweit Aufmerksamkeit und Anerkennung gefunden. Angesichts des zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Betreuungsorganisationsgesetzes wird das Konzept unter den neuen Voraussetzungen derzeit weiterentwickelt. Weitere Informationen gibt es demnächst hier auf dieser Seite.
Noch werden Betreuungen zumeist Angehörigen bzw. Vertrauenspersonen aus dem Umfeld der Betroffenen übertragen. Nur wenn aus diesem Kreis keine geeigneten bzw. übernahmebereiten Betreuerinnen und Betreuer gefunden werden können, werden sogenannte sonstige ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bzw.Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer (bzw. Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer) bestellt. Auch in Eilfällen, wenn von Seiten des Krankenhauses, des Betreuungsgerichts bzw. der Betreuungsstelle nicht schnell genug ermittelt werden kann, ob es übernahmebereite und geeignete Angehörige gibt, kann vorläufig ein Berufsbetreuer bestellt werden. Wer Interesse am Führen von Betreuungen hat, sollte sich an die Betreuungsstelle wenden. Dort erhält man insbesondere Informationen zu den Voraussetzungen, unter denen das berufliche, also entgeltliche Führen von Betreuungen im Stadtgebiet Bayreuth möglich ist.
Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf eine Aufwandspauschale (425,- Euro pro Jahr und pro Betreuung). Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuer sind sie über das Betreuungsgericht haftpflichtversichert (näheres kann über den zuständigen Rechtspfleger bei Gericht erfragt werden).
Im Rahmen der rechtlichen Vorsorge sollte frühzeitig, bei unstrittiger Geschäftsfähigkeit, eine (Vorsorge-)Vollmacht abgefasst werden. Voraussetzung ist natürlich, dass man über eine Vertrauensperson verfügt, die das u.U. langjährig gewachsene Vertrauen hoffentlich zu 100% rechtfertigt und die auch bereit und geeignet ist, im Bedarfsfall im Sinne des Vollmachtgebers zu agieren.
Als Alternative zur Vollmacht kann zur Vorbereitung einer späteren rechtlichen Betreuung eine sog. Betreuungsverfügung erstellt werden, um damit dem Wunsch des Betroffenen entsprechend festzulegen, welche Person oder welcher Betreuungsverein des Vertrauens künftig als rechtlicher Betreuer auf der Grundlage des Betreuungsrecht (und unter gerichtlicher Kontrolle) tätig sein soll.
Vollmacht bzw. Betreuungsverfügung können von der Betreuungsstelle der Stadt Bayreuth gegen Gebühr beglaubigt werden (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift). Auf die Gebühr i.H.v. 10,- € kann im Härtefall (bei Sozialleistungsempfängern) verzichtet werden.
Entsprechende Vordrucke hält die Betreuungsstelle bereit. Es ist jedoch auch der Erwerb oder der Download von Broschüren möglichen.
www.freistaat.bayern/dokumente
Mittels einer Patientenverfügung lassen sich Vorgaben zu einer künftige Behandlung machen, die für Ärzte bindend sind. Das Patientenrecht wurde diesbezüglich in den letzten Jahren erheblich gestärkt. Grundsätzlich ist es ratsam, dass eine Patientenverfügung zusammen mit einer Vollmacht erstellt wird, da es in der Praxis der Bevollmächtigte ist, der den Inhalten der Patientenverfügung zur Geltung zu verhelfen hat. Ansonsten wird geraten, sich aufgrund der medizinischen Sachverhalte innerhalb einer Patientenverfügung insbesondere mit dem Hausarzt abzusprechen. Eine Patientenverfügung sollte alle ein bis zwei Jahre neu unterschrieben werden, damit die Ärzte im Bedarfsfall sich sicher sein können, dass es sich um überdauernde Wünsche des Patienten handelt, die als Maßgabe für die künftige Behandlung dienen sollen.
Entsprechende Vordrucke hält die Betreuungsstelle bereit:
Weitere Links:
In nachfolgenden Videos versucht die Betreuungsstelle der Stadt Nürnberg wichtige Fragen zur rechtlichen Betreuung zu beantworten.
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Mehr InformationenWir bedanken uns bei der Betreuungsstelle Nürnberg für die Bereitstellung der Videos.