Straßenverkehrsamt informiert über Möglichkeiten der Antragstellung
Die gesetzliche Umtauschpflicht der Führerscheine für die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 endet am 19. Januar kommenden Jahres. Hierauf weist das Straßenverkehrsamt hin. Die Umtauschpflicht betrifft die alten grauen oder rosafarbenen Papier-Führerscheine, deren Gültigkeit nach und nach abläuft. Für die notwendige Antragstellung zum Umtausch des Führerscheins bietet die Stadt Bayreuth mehrere Möglichkeiten an.
Möglichkeit 1: Online-Antrag im Bürgerservice-Portal der Stadt Bayreuth unter der Rubrik „Führerscheinantrag“ (hier bitte den Onlineanweisungen folgen): Zur Antragstellung ist eine Vorsprache im Straßenverkehrsamt nicht notwendig. Der Antrag wird nach Hochladen der Unterschrift und des Passbildes online übermittelt.
Möglichkeit 2: Das Antragsformular kann auf der Homepage der Stadt Bayreuth auf der Seite der Fahrerlaubnisbehörde (Rathaus & Bürgerservice – Stadtverwaltung – Referate, Ämter) heruntergeladen werden („Umstellung auf das neue Führerscheinformat (Pflichtumtausch)“). Es muss dann ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben werden. Weiterhin werden ein biometrisches Passbild sowie der Unterschriftsvordruck benötigt. Der Antrag kann dann mit den weiteren Unterlagen direkt beim Straßenverkehrsamt im Rathaus II, Dr.-Franz-Straße, abgegeben oder in die Briefkästen des Rathauses II beziehungsweise des Neuen Rathauses, Luitpoldplatz 13, eingeworfen werden.
Möglichkeit 3: Das Antragsformular kann auch bei den Bürgerdiensten im Neuen Rathaus, im Rathaus II sowie im Straßenverkehrsamt (Infoständer im Eingangsbereich) abgeholt werden. Auch dann heißt es wieder: Ausfüllen, unterschreiben und mit den weiteren Unterlagen wieder bei der Stadtverwaltung abgeben.
Nach Bearbeitung und Fertigstellung des Führerscheins erhält der Antragsteller einen Abholtermin. Bei dem Termin ist dann die Gebühr in Höhe von 25,30 Euro (falls diese nicht schon online bezahlt wurde) zu entrichten. Der alte Führerschein muss dann abgegeben beziehungsweise zum Entwerten vorgelegt werden.
Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
- Vor 1953: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2033
- 1953-1958: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2022
- 1959-1964: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2023
- 1965-1970: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2024
- 1971 oder später: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2025
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr der Fahrerlaubnis
- 1999-2001: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2026
- 2002-2004: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2027
- 2005-2007: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2028
- 2008: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2029
- 2009: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2030
- 2010: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2031
- 2011: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2032
- 2012-18.01.2013: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2033