Durch die rückwirkende Änderung des § 45 SGB V wurden die Kinderkrankentage für das Jahr 2021 pro Elternteil und Kind von 10 auf 20 Tage verdoppelt (für Alleinerziehende auf 40 Tage). Insgesamt können bei mehreren Kindern bis zu 45 Tage Kinderkrankengeld pro Versicherten (90 Tage bei Alleinerziehenden) in Anspruch genommen werden. Hierauf weist das Sozialreferat der Stadt Bayreuth hin.
Eine Inanspruchnahme ist bei geschlossenen Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen bzw. auch bei einem eingeschränkten Betrieb möglich.
Anträge für das Kinderkrankengeld sind durch die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Diese Bescheinigung wurde bereits durch das Jugendamt der Stadt Bayreuth an alle Träger und deren Kindertageseinrichtungen weitergegeben.
Weitere Informationen zu den Regelungen rund um die Erweiterung der Kinderkrankentage finden sich auf den Webseiten des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.bundesgesundheitsministerium.de oder des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de.