Seit vergangenem Sonntag sind die bundesdeutschen Grenzübergänge nach Tschechien und Tirol weitreichend geschlossen, um eine weitere Verbreitung von Corona-Virus-Mutationen zu verhindern. Für bestimmte Pendlergruppen greift eine Übergangsfrist bis Dienstag, 16. Februar, 24 Uhr. Ab dann brauchen systemrelevante Pendler, die das Stadtgebiet zum Ziel haben, eine amtliche Bestätigung der Stadt Bayreuth als Kreisverwaltungsbehörde.
Ausnahmen für berufliche Pendler sind beschränkt auf wenige Bereiche. Alle Einreisenden, die unter eine der unten genannten Ausnahmen fallen, brauchen zwingend bereits bei Einreise ein negatives Testergebnis, bei dem die Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
Warenverkehr: Warenverkehre bleiben offen. LKW-Fahrer sind eine Ausnahmegruppe, die vom Einreiseverbot aus einem Virusvariantengebiet nicht erfasst wird.
Systemrelevante Pendler: Für den Zeitraum bis Dienstag, 16. Februar, 24 Uhr, gibt es für die von der EU-Kommission definierten systemrelevanten Berufe eine Übergangsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt reicht eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder zum Beispiel auch eine Kopie des Arbeitsvertrages für die Einreise aus. Ab Mittwoch, 17. Februar, 0:00 Uhr, benötigen die systemrelevanten Pendler eine offizielle Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde am Sitz des Arbeitgebers, um weiterhin einreisen zu können.
Verfahren für systemrelevante Berufe
Systemrelevante Betriebe, die Mitarbeiter/innen aus Virusvariantengebieten beschäftigen, die sie trotz des verschärften Grenzregimes zwingend für die Aufrechterhaltung des Betriebs benötigen, müssen sich um eine entsprechende Bestätigung der Stadt Bayreuth bemühen. Ansprechpartner ist das Amt für öffentliche Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz, berufspendler@stadt.bayreuth.de. Die Stadt hat hierzu auch ein Formular auf ihrer Homepage online gestellt.
Folgende Informationen sollten möglichst umgehend mitgeteilt werden:
- Benennung des Betriebes mit genauer Bezeichnung;
- Begründung, warum der Betrieb systemrelevant im Sinne der Nr. 2 der “Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19 Ausbruchs” der EU Kommission vom 20.03.2020 ist;
- Benennung der dort ausgeübten tatsächlich relevanten Tätigkeiten im Sinn der genannten Leitlinien;
- Begründung, warum diese Tätigkeiten systemrelevant in diesem Sinne sind;
- Benennung der jeweiligen Mitarbeiter, die tatsächlich dringend für systemrelevante Tätigkeiten benötigt werden;
- folgende Daten der jeweiligen Mitarbeiter: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Einreise verwendet wird und welche Tätigkeit der betroffene Mitarbeiter ausübt und gegebenenfalls Angabe des Einsatzortes;
- Verantwortlicher Ansprechpartner des Betriebes mit Kontaktdaten.