Stadt Bayreuth überschreitet heute den dritten Tag in Folge den Schwellenwert von 35 bei der Sieben-Tage-Inzidenz
Das Infektionsgeschehen in der Stadt Bayreuth hat am heutigen Dienstag (21. September 2021) den dritten aufeinanderfolgenden Tag den Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten. Daher tritt ab Donnerstag, 23. September, wieder die sogenannte 3G-Regel für den Zugang zu geschlossenen Räumen in Kraft.
Für die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Personen in geschlossenen, nichtprivaten Räumen ist folglich wieder ein aktueller negativer Corona-Test erforderlich. Dies kann ein höchstens 24 Stunden alter POC-Schnelltest, ein ebenfalls höchstens 24 Stunden alter, unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest oder ein höchstens 48 Stunden alter PCR-Test sein.
Die 3G-Regel gilt zudem auch für folgende Bereiche:
Sport: Zugang zu Sportstätten und praktische Sportausbildung in geschlossenen Räumen, Fitnessstudios.
Kultur: Zugang zu Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Bibliotheken und Archiven.
Gastronomie und Beherbergungswesen: Zugang zur Gastronomie und dem Beherbergungswesen. Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften brauchen bei der Ankunft und zusätzlich jede weiteren 72 Stunden einen negativen Testnachweis.
Bildung: Zugang zu Hochschulen, Tagungen, Kongressen, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung.
Freizeit: Zugang zu zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und –banken, Wettannahmestellen, touristischem Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen.
Dienstleistungen: Die 3G-Regelung gilt auch für Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
Gesundheit: Auch für Besucher von Patienten oder Bewohnern in/von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, besteht eine gesetzliche Zugangsbeschränkung im Sinne der 3G-Regel. Die Einrichtungen können darüber hinaus aufgrund ihres Hausrechtes strengere Vorgaben machen.
Vollständig geimpfte und genesene Personen, Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie Schüler/innen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises jeweils ausgenommen.