Bürgerinnen- und Bürgerversammlung
Die jüngste Bürgerinnen- und Bürgerversammlung fand am 11. November 2024 im Kaninchenzuchtverein Bayreuth I und Umgebung e.V., Hasenweg 2, statt. Sobald es einen neuen Termin gibt, finden Sie diesen auf dieser Seite.
Wer hat bei der Bürgerversammlung ein Rederecht?
Das Wort können grundsätzlich nur Gemeindeangehörige erhalten. Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohner. Rederecht haben ausschließlich natürliche Personen. Personen, die lediglich Liegenschaften im Stadtgebiet oder eine gewerbliche Niederlassung in Bayreuth haben, sind keine Gemeindeeinwohner.
Wer darf bei der Bürgerversammlung mit abstimmen?
Stimmberechtigt sind ausschließlich Gemeindebürgerinnen und -bürger, also jene Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht besitzen an den Gemeindewahlen teilzunehmen. Das sind alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Alle Stimmberechtigten erhalten am Eingang zum Versammlungsraum gegen Vorlage ihres Personalausweises beziehungsweise Reisepasses jeweils zwei Stimmkarten.
Anliegen und Anträge
Am Einlass, sowie zu Beginn der Veranstaltung im Versammlungsraum, werden Wortmeldebögen verteilt und auch wieder eingesammelt. Falls Sie einen Antrag stellen, beziehungsweise ein Anliegen vorbringen möchten, füllen Sie diesen Wortmeldebogen bitte vollständig und gut lesbar aus. Einen Antrag formulieren Sie bitte so, dass über ihn mit „JA, ich stimme dem Antrag zu“ oder „NEIN, ich stimme dem Antrag nicht zu“ abgestimmt werden kann. Bei Ihrem Anliegen oder Ihrem Antrag muss es sich um eine gemeindliche Angelegenheit handeln.
Die Wortmeldebögen können auch online vorab heruntergeladen, ausgedruckt und ausgefüllt mitgebracht werden. Gerne können Sie Ihre Wortmeldung bereits vorab an buergerdialog@stadt.bayreuth.de senden. Personen, die einen Wortmeldebogen vorab senden, müssen für die Behandlung des Anliegens beziehungsweise Antrages während der Bürgerversammlung anwesend sein.