Vergnügungsstättenkonzept

Die Vergnügungsstätte im Stadtbild

Grundsätzlich wirkt sich nicht allein die Existenz der Vergnügungsstätte störend auf den Stadtraum aus. Vielmehr kann ihre Präsenz und die Integration in den öffentlichen Raum zu negativen Bewertungen führen. Vergnügungsstätten sind oftmals von auffälliger, sich nicht einfügender Außenwerbung mit grellen, aggressiven Lichtwerbeanlagen, Neonlicht, Blinklicht etc. geprägt. Geschlossen wirkende Erdgeschosszonen mit verklebten und verdunkelten Schaufenstern sorgen für einen funktionalen Bruch in durchgehenden Ladenzeilen. Vergnügungsstätten gelten einerseits als Indikator für Trading-Down-Prozesse (Rückgang der Angebotsvielfalt, Leerstände, Investitionsstau etc.) ganzer Quartiere, die z.B. durch den Rückgang der Angebotsvielfalt, Leerstände und Investitionsstau sichtbar werden. Zum anderen kann die zunehmende Ansiedlung von Vergnügungsstätten auch die Folge solcher Trading-Down-Prozesse sein.

Was zählt zu den Vergnügungsstätten?

Dazu zählen:

  • Spiel- und Automatenhallen, Spielcasinos und Spielbanken,
  • Wettbüros,
  • Diskotheken und Nachtlokale jeglicher Art sowie Festhallen und
  • Varietés, Nacht- und Tanzbars, alle Tanzlokale und Tanzcafés, Stripteaselokale, Swinger-Clubs und Sexkinos einschließlich der Lokale mit Videokabinen (Film- und Videovorführung sexuellen Charakters).

Nicht dazu zählen:

  • Gaststätten (Betriebe, bei denen das Essen und Trinken bzw. Bewirten im Vordergrund der geschäftlichen Tätigkeit steht),
  • (kleine) Tanz-Cafés,
  • Anlagen für kulturelle Zwecke (Theater, Oper, Kino im herkömmlichen Sinn etc.) sowie
  • Einrichtungen und Anlagen, die vornehmlich sportlichen Zwecken dienen (Sport-/Fitness-Center).

“Graubereiche” sind:

  • Billardcafés, Bowling-Center, Kinocenter/Multiplex-Kinos (Einzelfallbetrachtung notwendig – je nach Ausstattung und Ausrichtung der Betriebsform kann es sich um eine Vergnügungsstätte handeln),
  • Bordelle/bordellartige Betriebe (i. d. R. Gewerbebetrieb, in Verbindung mit Animierbetrieb ggf. eine Vergnügungsstätte) und
  • Sex-/Erotikshops (mit oder ohne Videokabinen).

Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Bayreuth

Gebäude Untere Maxstraße mit folierter Schaufensterscheibe und Leuchtschriftwerbung Spielecenter
Gebäude Untere Maxstraße mit folierter Eingangstür und Werbung Casino Novolino
Gebäude Untere Maxstraße mit Werbestoffbahnen zugehängte Schaufenster und Lichtwerbung Casino Royal
Gebäude am Josephsplatz mit folierten Fensterscheiben, Werbetafeln im Schaufenster und Leuchtwerbung
leer stehendes Gebäude Untere Maxstraße
Leuchtschriftwerbung Zoom Spielecenter am Gebäude Erlanger Straße / Wittelsbacherring
Gebäude am Unteren Tor mit weiß folierten Fensterscheiben und Werbetafeln im Fenster

Ziele der Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Bayreuth

Mit der „Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Bayreuth“ hat der Rat der Stadt Bayreuth ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB beschlossen, das für die Verwaltung als Handlungsleitfaden dient. Das Konzept enthält transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung. Es werden

  • die Wohnnutzung,
  • soziale Einrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Sportplätze, Ausbildungszentren),
  • das Stadt- und Ortsbild,
  • die Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen,
  • traditionelle Gewerbebetriebe in Gewerbegebieten und
  • das Bodenpreisgefüge insbesondere in innerstädtischen Nebenlagen und Gewerbegebieten

vor negativen Auswirkungen durch die zunehmende Ansiedlung von Vergnügungsstätten geschützt. Die Stadt Bayreuth definiert einen Bereich im Stadtgebiet für die mögliche Ansiedlung von Vergnügungsstätten: Im Hauptgeschäftsbereich (1a-Bereich) sind Vergnügungsstätten unter der Auflage ausnahmsweise zulässig, dass sie außerhalb des Erdgeschosses angesiedelt werden (vertikale Steuerung) und mindestens einen Abstand von rund 60 m zur nächsten Vergnügungsstätte einhalten (horizontale Steuerung).