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Kehrbezirke
Einteilung des Stadtgebiets
Zuständigkeit: Ordnungsamt
Für alle Eigentümer/innen von Heizungsanlagen hat sich die Rechtslage zum 1. Januar 2013 geändert. Das Kehrmonopol wurde aufgehoben, so dass jede/r Eigentümer/in den Kaminkehrer selbst wählen kann. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bisher: Bezirkskaminkehrermeister) bleiben jedoch grundsätzlich weiterhin zuständig, weil sie unter anderem die Ausführung der Arbeiten überwachen. Zur Durchführung der Feuerstättenschau und die Abnahme von Feuerstätten und Kaminen sind nur diese berechtigt.